Wohn-Rieser: Neuregelung bei Altverträgen
Neuigkeiten für Riester-Sparer mit alten Verträgen: Seit Jahresbeginn können sie auch kleinere Summen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie nutzen. Bislang galt die Regel: mindestens 10.000 Euro.
Bereits seit 2008 kann man das Geld vom Riester-Konto dazu nutzen, die eigenen vier Wände zu finanzieren („Wohn-Riester“). Bisher allerdings mit einer Einschränkung: dem Konto mussten dafür mindestens 10.000 Euro entnommen werden. Damit konnten viele Riester-Sparer der ersten Stunde von dem Gesetz nicht profitieren, da sie seit Einführung der Riester-Rente 2002 nicht soviel Geld hatten sparen können. Für Verträge, die nach 2008 abgeschlossen wurden, galt der Mindestentnahmebetrag nicht.
Immobilienfinanzierung mit Riester
Das Geld aus dem Riester-Vertrag kann zum Bau oder Kauf eines Einfamilienhauses, einer Eigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung, eines lebenslangen Dauerwohnrechts oder zur Tilgung von Immobilienkrediten genutzt werden. Doch auch hier gilt: Keine Neuregelung ohne neue Regel. So ist die Erweiterung des „Wohn-Riesters“ nur für selbstgenutzte Häuser und Wohnungen gültig, die nach dem 1. Januar 2008 gebaut oder gekauft wurden. Auch darf das Geld vom Riester-Konto nicht dazu genutzt werden, Wohneigentum zu renovieren oder zu modernisieren.
Entnahme wird besteuert
Der für das Eigenheim entnommene Betrag kann später wieder auf das Riester-Konto eingezahlt werden – eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht. Daraus ergibt sich aber keinesfalls eine Möglichkeit zum Steuersparen. Denn wenn das Geld nicht auf das Riester-Konto zurückgezahlt wird, so wird der entnommene Betrag bei Rentenantritt über ein fiktives „Wohnförderkonto“ besteuert.
Redaktion: Angela Wilbert
